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Art. 22 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - 2. Einschränkungen

Allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge
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Art. 22 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · 2. Einschränkungen

1. Für Finanzhilfen nach Artikel 21 dürfen jährlich gesamthaft höchstens 500 000 Franken gewährt werden.

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