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Art. 21 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Finanzhilfen und Abgeltungen 1. Grundsatz

Allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge
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Art. 21 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Finanzhilfen und Abgeltungen 1. Grundsatz

1. Der Kanton kann im Bedarfsfall Kontrollorganisationen fördern, indem er Finanzhilfen an deren Aufwendungen für Kontrollen gewährt.

2. Entsprechende Gesuche sind beim LANAT einzureichen.

3. Der Kontrollaufwand der KUL nach Artikel 19 Absatz 5 ist abzugelten.

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