910.111
PVLVOPCA
CH-BE
Art. 20 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - 2. Auszahlung
Allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge
Art. 20 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · 2. Auszahlung
1. Das LANAT richtet die Beiträge aus, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.
2. Die Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen sind während der vom LANAT festgelegten Fristen über die vom LANAT bezeichnete Internetseite im Agrarinformationssystem zu hinterlegen.
3. Richtigkeit und Vollständigkeit der Gesuche sind im Agrarinformationssystem elektronisch zu bestätigen.
4. Das LANAT stellt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern die Zugangsdaten, allfällige Nachfristansetzungen zur Datenbearbeitung sowie die Benachrichtigungen über Auszahlungen und Eröffnungen von Beitragsverfügungen elektronisch zu. Die Beitragsverfügungen sind über die Zugangsdaten im Internet abrufbar.