Art. 2 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Beitragsvoraussetzungen
Art. 2 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Beitragsvoraussetzungen
1. Der Kanton kann Innovations- und Wertschöpfungsprojekte sowie Absatzförderungsmassnahmen mit Beiträgen unterstützen, wenn das Projekt oder die Massnahme
a) die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der Naturschutz- und Umweltschutzgesetzgebung erhält oder fördert;
b) **\*** die Erhaltung der Marktanteile oder eine positive Wirkung auf die regionale Wertschöpfung bezweckt;
c) mittel- und langfristig dem ganzen Kanton, einer gesamten Region oder zumindest einer grösseren Gruppe von Produzentinnen und Produzenten in einer Region zugute kommt;
d) eine sektorübergreifende Trägerschaft aufweist;
e) Synergien mit andern gleichartigen Projekten sucht und nutzt;
f) **\*** auf operativer Ebene den Anforderungen zur Erreichung der Projekt- oder Massnahmenziele genügt;
g) **\*** während der gesamten Laufzeit einer wirkungsorientierten Erfolgskontrolle oder Projektbewertung unterliegt und
h) **\*** nicht mit anderen Staatsbeiträgen unterstützt wird.
2. Die Trägerschaft hat dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) auf Verlangen einen Bericht über die Zielerreichung und die Realisierung der Massnahmen sowie eine Abrechnung vorzulegen.