Art. 19 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Bundesbeiträge 1. Kontrolle
Art. 19 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Bundesbeiträge 1. Kontrolle
1. Die Gemeinden kontrollieren die Erhebungsdaten, die für die Ausrichtung von landwirtschaftlichen Beiträgen erforderlich sind, und führen auch Feldkontrollen durch; die Erhebungsstellenleiterin oder der Erhebungsstellenleiter bestätigt nur die Prüfung, aber nicht die Richtigkeit der Daten.
2. Das LANAT macht stichprobeweise Nachkontrollen.
3. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zugleich Beiträge nach der Naturschutzgesetzgebung geltend macht, oder wenn dies aus andern Gründen gerechtfertigt erscheint, ist die Kontrolle mit anderen Organen zu koordinieren.
4. Die Einhaltung der Regeln hinsichtlich des ökologischen Leistungsnachweises, der besonders tierfreundlichen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, des biologischen Landbaus sowie der Bewirtschaftung auf den Sömmerungsbetrieben nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung vom 29. März 2000 über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV) überprüfen die Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft im Kanton Bern (KUL) sowie allfällige weitere, vergleichbare Organisationen, die vom LANAT anerkannt sind. Dieses macht stichprobenweise Nachkontrollen.
5. Für die Kontrolle der Einhaltung der eidgenössischen Tierschutzvorschriften in den ergänzende Direktzahlungen des Bundes beziehenden Betrieben, welche weder integriert noch biologisch produzieren und für die Anerkennung als entsprechend produzierender Betrieb auch nicht angemeldet sind, zieht das LANAT die KUL bei.