910.111
PVLVOPCA
CH-BE
Art. 18 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Vollzug
Tierproduktion
Art. 18 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Vollzug
1. Der Vollzug obliegt dem LANAT, sofern er nicht durch Leistungsvertrag Dritten übertragen wird.
2. Beitragsgesuche nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a sind am Markttag beim Abrechnungsbüro des Marktorts einzureichen.
3. Beitragsgesuche nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b sind für Tiere der Rindergattung spätestens 90 Tage und für Tiere der Schaf- und Ziegengattung spätestens ein Jahr nach dem Schlachttag beim LANAT einzureichen; dieses kann für bestimmte Tierkategorien die Jahresfrist abkürzen.
4. Beitragsgesuche nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 sind zu Beginn des Beitragsjahres bzw. spätestens 30 Tage vor dem Anlass beim LANAT einzureichen. Gesuche nach Artikel 17 Absatz 3 müssen ein Budget der Aufwendungen enthalten.