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Art. 17 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Betriebskostenbeiträge

Tierproduktion
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Art. 17 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Betriebskostenbeiträge

1. Den Trägerinnen und Trägern von anerkannten Marktorten gemäss Artikel 6 Absatz 2 SV können Beiträge ausgerichtet werden.

2. Die Beiträge richten sich nach der Zahl der mit Protokoll abgerechneten Tiere. Die Beiträge betragen

a. für Grossviehmarktorte höchstens zehn Franken je Stück,

b. für Kälbermarktorte höchstens fünf Franken je Bankkalb,

c. für Schafmarktorte höchstens drei Franken je Schaf.

3. An im Kanton Bern durchgeführte Zucht- und Nutzviehmärkte bzw. Zucht- und Nutzviehausstellungen von regionaler oder überregionaler Bedeutung können auf Gesuch der Trägerschaft hin Beiträge bis zu höchstens einem Drittel der anrechenbaren Aufwendungen gewährt werden, wenn sie zur Förderung des Viehabsatzes beitragen.

4. Anerkannten lokalen Organisationen kann ein Beitrag an die Betriebskosten zur Durchführung von Tierschauen ausgerichtet werden; der Beitrag beläuft sich auf höchstens fünf Franken je ausgestelltes Tier.

5. Das LANAT kann mit repräsentativen Produzenten- oder Branchenorganisationen wie der LOBAG oder der PROVIANDE bei Bedarf Leistungsverträge zur Durchführung der Marktorganisation an anerkannten öffentlichen Marktorten gemäss Artikel 6 Absatz 2 SV sowie zur Übernahme von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse abschliessen. Leistungsaufwand, welcher bereits anderweitig abgegolten wird, wird nicht vergütet.

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