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Art. 16 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Vermarktungsbeiträge

Tierproduktion
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Art. 16 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Vermarktungsbeiträge

1. Den Produzentinnen und Produzenten von beitragsberechtigten Schlachttieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung oder Mastremonten können Beiträge in Form von Grund- und Transportbeiträgen ausgerichtet werden.

2. Beiträge werden nur gewährt für Tiere, die

a) an anerkannten öffentlichen Marktorten im Sinne von Artikel 6 der eidgenössischen Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1966478_2_2_c)) durch eine nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b SV eingesetzte Organisation aufgeführt, versteigert und mit offiziellem Protokoll abgerechnet worden sind, oder

b) **\*** aus der Berg- oder Hügelzone stammen und in einem vom LANAT bewilligten Schlachthaus geschlachtet und direkt vermarktet worden sind.

3. Die Tiere müssen ausserdem

a) aus Betrieben stammen, welche den ökologischen Leistungsnachweis gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1966480_2_3_c)) erbringen,

b) **\*** vor der Veräusserung, soweit die Rindergattung betroffen ist, mindestens drei Monate oder, soweit die Schaf- und Ziegenhaltung betroffen ist, zwei Monate auf dem eigenen Betrieb gehalten worden sein.

4. Für Schafe und Ziegen werden die Beiträge nach Absatz 1 zudem nur gewährt, wenn je Betrieb jährlich mindestens vier Tiere vermarktet werden.

5. Der Grundbeitrag beträgt höchstens 120 Franken je Tier. Der Transportbeitrag beträgt höchstens 50 Franken je Tier.

6. Das LANAT erlässt nach Anhörung von kantonalen repräsentativen Produzenten- oder Branchenorganisationen verwaltungsinterne Weisungen über

a) die Bemessung des Grundbeitrages nach Tierkategorie, Zone des Produktionskatasters, Produktionsform, Alter und Qualität der Tiere,

b) die Bemessung des Transportbeitrages nach der Distanz zwischen dem Herkunftsbetrieb des Tieres und dem anerkannten Marktort,

c) die Bemessung der Betriebskostenbeiträge nach Artikel 17 Absätze 2 und 4,

d) die offiziellen Annahme- bzw. Abrechnungsprotokolle.

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