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Art. 15 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Nutztierbezogene Bundesbeiträge

Tierproduktion
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Art. 15 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Nutztierbezogene Bundesbeiträge

1. Das LANAT erlässt die erforderlichen Verfügungen über die Ausrichtung von nutztierbezogenen Bundesbeiträgen; ausgenommen bleibt der Bereich der Tierzucht.

2. Die Artikel 19 bis 22 sind sinngemäss anwendbar; der Beitragsplafond nach Artikel 22 schliesst den nutztierbezogenen Kontrollaufwand mit ein.

3. Die Kontrollen sind soweit als möglich zu koordinieren.

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