910.111
PVLVOPCA
CH-BE
Art. 15 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) - Nutztierbezogene Bundesbeiträge
Tierproduktion
Art. 15 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) · Nutztierbezogene Bundesbeiträge
1. Das LANAT erlässt die erforderlichen Verfügungen über die Ausrichtung von nutztierbezogenen Bundesbeiträgen; ausgenommen bleibt der Bereich der Tierzucht.
2. Die Artikel 19 bis 22 sind sinngemäss anwendbar; der Beitragsplafond nach Artikel 22 schliesst den nutztierbezogenen Kontrollaufwand mit ein.
3. Die Kontrollen sind soweit als möglich zu koordinieren.