910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 54 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Aufgelöste Viehversicherungskassen
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Aufgelöste Viehversicherungskassen
1. Der Viehversicherungsfonds wird aufgelöst. Die noch vorhandenen Mittel fliessen in die Tierseuchenkasse.
2. Das bei der Berner Kantonalbank angelegte Vermögen aufgelöster Viehversicherungskassen wird unter Vorbehalt von Absatz 3 zehn Jahre nach dem Auflösungsbeschluss der Tierseuchenkasse zugeführt.
3. Die Volkswirtschaftsdirektion kann das Vermögen aufgelöster Viehversicherungskassen innert zehn Jahren seit dem Auflösungsbeschluss einer bäuerlichen Selbsthilfeorganisation zusprechen, die im gleichen Gebiet die Aufgabe der aufgelösten Kasse übernimmt.