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Art. 53 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Bestehende Viehversicherungskassen

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 53 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Bestehende Viehversicherungskassen

Bis zu ihrer Liquidation gelten die bisherigen Viehversicherungskassen weiterhin als öffentlichrechtliche Körperschaften. Für Statutenänderungen entfällt jedoch unter Vorbehalt von Absatz 2 die Genehmigungspflicht.

Bestehende Kassen können andere Kassen übernehmen oder sich mit solchen vereinigen. Die derart veränderten Kassen gelten ebenfalls als öffentlichrechtliche Körperschaften. Sie erhalten mit der Genehmigung der Statuten durch die Volkswirtschaftsdirektion das Recht der Persönlichkeit.

Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtlichen Einzelheiten, namentlich auch hinsichtlich des Austrittsrechts, durch Verordnung.

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