910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 50 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Strafbestimmungen
Art. 50 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.