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Art. 50 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Strafbestimmungen
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Art. 50 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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