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Art. 45b Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Elektronische Eröffnung

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Art. 45b Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Elektronische Eröffnung

1. Die Beitragsverfügungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als Massenverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.

2. Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.

3. Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.

4. Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfahren im Zusammenhang mit Beitragsverfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung vorsehen.

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