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Art. 45a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Agrarinformationssystem

Vollzug
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Art. 45a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Agrarinformationssystem

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion betreibt ein Agrarinformationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen.

2. Das Agrarinformationssystem enthält

a) Daten über die vom Vollzug betroffenen Personen, einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion,

b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann diese Daten für folgende Stellen, Personen und Systeme online abrufbar machen oder an sie weitergeben

a) kantonale und kommunale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,

b) Dritte, die gemäss Artikel 45 mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

c) Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, deren Daten betroffen sind, im Umfang der erteilten Ermächtigung.

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