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Art. 44a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Daten aus zentralen Personendatensammlungen

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Art. 44a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Daten aus zentralen Personendatensammlungen

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erhält im Abrufverfahren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons.

2. Soweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig, umfassen der Datenbezug und die Datenbearbeitung besonders schützenswerte Personendaten zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, zum Haushalt und zu Beziehungen, einschliesslich früherer Daten.

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