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Art. 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Rückerstattungspflicht

Staatsbeiträge
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Art. 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Rückerstattungspflicht

1. Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes.

2. Sieht das Bundesrecht eine weitergehende Rückerstattungspflicht vor, werden die entsprechenden Vorschriften sinngemäss auch für Beiträge des Kantons angewendet.

3. Zur Sicherung von rückerstattungspflichtigen Strukturverbesserungsbeiträgen besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne der Artikel 109 Buchstabe f und 109a Buchstabe f des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

4. Falls der die Rückerstattung auslösende Tatbestand im Zuge einer Strukturanpassung eintritt, kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.

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