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Art. 38 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Rahmen für Beiträge 1. Finanzhilfen

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Art. 38 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Rahmen für Beiträge 1. Finanzhilfen

1. Die Finanzhilfen werden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 nach der Bewirtschaftungsfläche, der Bedeutung des Einzelobjekts, dem Tierbestand pro Landwirtschaftsbetrieb oder pro Familienmitglied bemessen.

2. Sie dürfen unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zusammen mit anderen Beiträgen den Betrag nicht übersteigen, der aus den wirtschaftlichen Einbussen, den Erschwernissen, den Mehrarbeiten oder den Mehrkosten entsteht, die mit der Vornahme der beitragsberechtigten Massnahme verbunden sind.

3. Der ordentliche Beitrag an Strukturverbesserungen darf 40 Prozent, im Rahmen der Umsetzung von Programmvereinbarungen mit dem Bund 80 Prozent der mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit Zusatzbeiträgen des Bundes und in Härtefällen dürfen höhere Beiträge ausgerichtet werden.

4. Starthilfebeiträge für die Förderung innovativer Projekte dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

5. Bei Darlehen ist eine Tilgungsdauer von höchstens 20 Jahren vorzusehen.

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