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Art. 37 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Abgeltungen

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Art. 37 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Abgeltungen

1. Der Kanton kann die Aufwendungen der durch Verordnung oder mittels Leistungsvereinbarungen beigezogenen Dritten ganz oder teilweise abgelten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

4C.137/2003 (Art. 37 und Art. 43 LwG)
Dairyman's Breach of Delivery Obligation to Cooperative and Subsequent Damages Claim by Cheese Maker
Direktvermarktung steht jedem Produzenten ohne Beschränkung offen. Einzige Bedingung ist, dass der Produzent sich vorher meldet ( Art. 37 und Art. 43 LwG ). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beklagte öffentlich-rechtlich nicht verpflichtet war, die Milch an die Sennerei