910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 36 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Finanzhilfen
Staatsbeiträge
Art. 36 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Finanzhilfen
1. Der Kanton kann in allen Bereichen, die dieses Gesetz als förderungs- oder unterstützungswürdig bezeichnet oder in denen es den Kanton berechtigt oder verpflichtet, Massnahmen zu treffen, Finanzhilfen leisten.
2. Die Finanzhilfen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, Tierhalterinnen und Tierhaltern, Trägerinnen und Trägern innovativer Projekte sowie von Bodenverbesserungen und Gemeinden ausgerichtet.
3. Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesprochen werden. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung.