Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 KLWGLCABLCA CH-BE

Art. 36 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Finanzhilfen

Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Finanzhilfen

1. Der Kanton kann in allen Bereichen, die dieses Gesetz als förderungs- oder unterstützungswürdig bezeichnet oder in denen es den Kanton berechtigt oder verpflichtet, Massnahmen zu treffen, Finanzhilfen leisten.

2. Die Finanzhilfen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, Tierhalterinnen und Tierhaltern, Trägerinnen und Trägern innovativer Projekte sowie von Bodenverbesserungen und Gemeinden ausgerichtet.

3. Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesprochen werden. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung.

← Art. 35 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) Zweck Art. 37 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →