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Art. 33 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - 2. Bodenverbesserungen

Strukturverbesserungen
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Art. 33 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · 2. Bodenverbesserungen

1. Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken,

a die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern,

b die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu verbessern,

c den Boden vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen,

d den ökologischen Wert der Landschaft zu erhöhen,

e die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland zu ermöglichen oder

f die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten.

2. Als Bodenverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches gemeinschaftlich durchzuführen.

3. Das Verfahren bei der Durchführung einer Bodenverbesserung bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.

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