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Art. 32 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Begriffe 1. Strukturverbesserungen

Strukturverbesserungen
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Art. 32 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Begriffe 1. Strukturverbesserungen

1. Als Strukturverbesserungen gelten

a. Bodenverbesserungen,

b. andere gemeinschaftliche Massnahmen zur Senkung der Produktionskosten,

c. bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung nichtindustrieller landwirtschaftlicher Hochbauten und

d. Massnahmen, die den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach langjähriger Pacht oder die Aufnahme der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erleichtern.

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