910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 31 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Voraussetzungen
Strukturverbesserungen
Art. 31 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Voraussetzungen
Strukturverbesserungen müssen im gesam gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen.
Sie müssen die Anliegen des Natur-, Gewässer-, Tier-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildsschutzes angemessen berücksichtigen.
Sie sind auf die Gesamtplanung, insbesondere auf die Raumplanung abzustimmen.
Beim Entscheid über die Förderung von Bodenverbesserungen ist zu beurteilen, ob für eine zeitgerechte Durchführung voraussichtlich hinreichend Kredite zur Verfügung stehen werden.