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Art. 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung

Strukturverbesserungen
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Art. 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Förderung

1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungen.

2. Er unterstützt im Rahmen einzelbetrieblicher Förderungsmassnahmen Haupt- und Zuerwerbsbetriebe. Im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone kann er auch Nebenerwerbsbetriebe unterstützen.

3. Die Förderung kann durch die Gewährung von Beiträgen und zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erfolgen.

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