910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung
Strukturverbesserungen
Art. 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Förderung
1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungen.
2. Er unterstützt im Rahmen einzelbetrieblicher Förderungsmassnahmen Haupt- und Zuerwerbsbetriebe. Im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone kann er auch Nebenerwerbsbetriebe unterstützen.
3. Die Förderung kann durch die Gewährung von Beiträgen und zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erfolgen.