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Art. 29a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Gebühren

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Art. 29a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Gebühren

Die vom Kanton geführten Zentren erheben für die Beratung im Bereich der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Gebühren. Die Kosten für Kursunterlagen und Material übernehmen die Teilnehmenden.

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