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Art. 19 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Gewässerschutz und Luft

Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft - Erhaltung der Lebensgrundlagen
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Art. 19 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Gewässerschutz und Luft

1. Der Kanton kann Massnahmen zur Verringerung der Belastung von Gewässern und Luft durch Emissionen aus der Landwirtschaft treffen oder unterstützen.

2. Er kann Massnahmen für eine umweltgerechte Lagerung und Verwendung des Hofdüngers fördern.

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