910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 19 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Gewässerschutz und Luft
Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft - Erhaltung der Lebensgrundlagen
Art. 19 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Gewässerschutz und Luft
1. Der Kanton kann Massnahmen zur Verringerung der Belastung von Gewässern und Luft durch Emissionen aus der Landwirtschaft treffen oder unterstützen.
2. Er kann Massnahmen für eine umweltgerechte Lagerung und Verwendung des Hofdüngers fördern.