Art. 13 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Tierschutz
Art. 13 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Tierschutz
1. Der Kanton sorgt für einen wirksamen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.
2. Die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen ist befugt, gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, eine Organisation oder eine Person, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) volle Parteirechte zukommen.
4. Die Rechte gemäss Absatz 2 und 3 stehen ihr nicht zu, soweit es um Tierversuche geht.
5. Der Regierungsrat wählt je eine Kommission für Tierschutz und für Tierversuche. Er regelt deren Aufgaben und Organisation durch Verordnung.