Art. 12 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - 2. Tierseuchenkasse
Art. 12 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · 2. Tierseuchenkasse
1. Der Kanton unterhält zur Finanzierung des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung eine Tierseuchenkasse, deren Mittel als Spezialfinanzierung insbesondere verwendet werden dürfen für
a die Leistung von Beiträgen an den Schaden, welcher durch anzeigepflichtige Seuchen und behördlich angeordnete Massnahmen zu deren Bekämpfung erwächst (Tierverluste und Bekämpfungskosten),
b die Ausgaben für die Beschaffung der Begleitdokumente,
c die Kosten für die gesamte Tierseuchenpolizei,
d die Kosten der Impfstoffe, Schutzimpfungen, Medikamente, Laboruntersuchungen, amtstierärztlichen Bestandesüberwachungen, Umgebungsuntersuchungen und Tiergesundheitsdienste sowie
e die Leistung von Beiträgen zur Erhaltung der zur Seuchenbekämpfung notwendigen Entsorgungsbetriebe.
2. Die Tierseuchenkasse wird geäufnet durch
a die Beiträge der Tiereigentümerinnen und -eigentümer,
b ...,
c die Einlagen des Kantons,
d die Bussen gemäss Artikel 47 und 48 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen,
e die Zinsvergütungen aus dem Vermögen und
f sonstige Einnahmen der Tierseuchenpolizei.
3. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Betroffenen die Höhe der Beiträge und Einlagen durch Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei das vorhandene Vermögen, die aktuelle Seuchenlage sowie die Teuerung. Die Höhe der Beiträge hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Tiere der betroffenen Kategorie zu stehen.