910.1
KLWGLCABLCA
CH-BE
Art. 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Tierzucht und Viehabsatz
Produktion und Vermarktung - Tierhaltung
Art. 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Tierzucht und Viehabsatz
1. Der Kanton kann
a) die vorwiegend auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete, eigenständige Tierzucht fördern;
b) die genetische Vielfalt und die Erhaltung angestammter Nutztierrassen fördern;
c) im Interesse des Viehabsatzes arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal sowie Vermarktungsorganisationen unterstützen.
2. ...
3. Zum Schutz der Bienenzucht kann der Regierungsrat den Besatz von Bienenständen durch Verordnung gebietsweise beschränken.