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Art. 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Tierzucht und Viehabsatz

Produktion und Vermarktung - Tierhaltung
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Art. 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Tierzucht und Viehabsatz

1. Der Kanton kann

a) die vorwiegend auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete, eigenständige Tierzucht fördern;

b) die genetische Vielfalt und die Erhaltung angestammter Nutztierrassen fördern;

c) im Interesse des Viehabsatzes arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal sowie Vermarktungsorganisationen unterstützen.

2. ...

3. Zum Schutz der Bienenzucht kann der Regierungsrat den Besatz von Bienenständen durch Verordnung gebietsweise beschränken.

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