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910.1 KLWGLCABLCA CH-BE

Art. 1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, eine leistungsfähige, markt- und umweltgerecht produzierende Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern.

2. Es bezweckt insbesondere die Förderung

a) von existenzsichernden Strukturen,

b) der bäuerlichen Familienbetriebe,

c) der Eigeninitiative und des Selbstverständnisses des Bauernstandes sowie

d) naturnaher, auf die langfristige Erhaltung der Lebensgrundlagen gerichteter Bewirtschaftungsweisen.

3. Es bezweckt überdies die Förderung der Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit dem Gewerbe, dem Tourismus und der Waldwirtschaft mit dem Ziel, die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten sowie die Landschaftspflege sicherzustellen.

Zweck Art. T1-1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2024 52 · be (Art. 1 LwG)
Tax Treatment of Capital Gains from Agricultural Zone Property Used for Ancillary Business
Wasser zu schützen, die Kulturlandschaft zu pflegen, die dezentrale Besiedelung zu erhalten und das Tierwohl zu ge- währleisten (Art. 1 LwG). Es enthält im Wesentlichen Bestimmungen zur finanziellen Unterstüt- zung der Landwirtschaftsbetriebe, zur Preisstützung und zur
100 2016 255 · be (Art. 1 LwG)
Landowner Earth Infill Permit Denial for Agricultural Improvement
rfen sowohl als Produktionsstandorte für die Landwirt- schaft als auch als wertvolle Biotope nicht gefährdet werden (Art. 1 LwG, Art. 1 USG). • Terrainveränderungen, die überwiegenden Interessen des Land- schafts-, Natur- oder Gewäss