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Art. 9 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Finanzrechtliche Vorschriften

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Art. 9 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Finanzrechtliche Vorschriften

1. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach

a. der Höhe des kantonalen Beitrags,

b. der Höhe des kantonalen Darlehens und der Eventualverpflichtung, die sich aus der Haftung des Kantons für Verluste aus dem Bundesdarlehen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1078879_2_4_c) ergibt.

2. Ist der Bund mit seinen Zahlungen im Verzug, kann das Nettoprinzip gemäss Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_1709773_2_5_c) nur so weit Anwendung finden, als seine Zahlungen fristgerecht gesichert sind.

3. Alle Zahlungen des Kantons und des Bundes werden über den Investitionshilfefonds abgewickelt.

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