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Art. 8 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Regionalmanagement

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Art. 8 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Regionalmanagement

1. Das Regionalmanagement umfasst insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes.

2. Dafür schliesst das AWI Leistungsvereinbarungen mit den Regionalkonferenzen ab. Diese regeln insbesondere

a) die Ziele,

b) die zu erbringenden Leistungen des Regionalmanagements,

c) die Beiträge des Kantons und die anrechenbaren Kosten,

d) das Controlling.

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