902.111
KIHVOCIM
CH-BE
Art. 7 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Gewinnausschüttung
Art. 7 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Gewinnausschüttung
1. Während fünf Jahren nach Auszahlung des Beitrags oder während der Laufzeit des Darlehens dürfen die Empfängerinnen und Empfänger weder Gewinne ausschütten noch die Eigenbezüge erhöhen.
2. Das AWI kann ausnahmsweise der Ausschüttung von Gewinnen bzw. der Erhöhung der Eigenbezüge zustimmen.
3. Bei Darlehen setzt die Zustimmung voraus, dass eine entsprechende zusätzliche Amortisation des Darlehens erfolgt.