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Art. 6 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Bedingungen und Auflagen

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Art. 6 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Bedingungen und Auflagen

1. Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.

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