902.111
KIHVOCIM
CH-BE
Art. 6 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Bedingungen und Auflagen
Art. 6 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Bedingungen und Auflagen
1. Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.