902.111
KIHVOCIM
CH-BE
Art. 5 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Beiträge an Entwicklungsvorhaben
Art. 5 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Beiträge an Entwicklungsvorhaben
1. Beiträge an Entwicklungsvorhaben werden nur während der Konzeptions-, Aufbau- und Startphase, höchstens jedoch während fünf Jahren ausgerichtet.
2. Mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten müssen durch eigene Bar- und Sachleistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, davon mindestens zehn Prozent des zugesicherten Beitrags in der Form von eigenen Barleistungen erbracht werden.