902.111
KIHVOCIM
CH-BE
Art. 4 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Darlehen an Infrastrukturvorhaben
Art. 4 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Darlehen an Infrastrukturvorhaben
1. Das AWI legt Umfang und Dauer des Darlehens aufgrund der entwicklungspolitischen Bedeutung des Vorhabens und der finanziellen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers fest.
2. Der Beginn der Rückzahlung kann höchstens um drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auszahlung hinausgeschoben werden.
3. Darlehen sind in der Regel zinslos, auf jeden Fall aber tiefer verzinst als marktüblich.
4. Sie werden nur gegen angemessene Sicherheiten wie Grundpfandverschreibungen oder Bürgschaften gewährt.