902.111
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Art. 3 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Anrechenbare Kosten
Art. 3 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten nach Artikel 4 KIHG sind die für die Realisierung eines Vorhabens nötigen Ausgaben.
Das Amt für Wirtschaft (AWI) legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall bei der Gesuchsprüfung fest.