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Art. 10 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) - Übergangsbestimmung

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Art. 10 Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) · Übergangsbestimmung

1. Bis zur Bildung von Regionalkonferenzen kann das beco Berner Wirtschaft mit einer oder mehreren Planungsregionen gemäss Artikel 97 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[[6]] eine Leistungsvereinbarung zum Regionalmanagement abschliessen.

2. Mehrere Planungsregionen innerhalb des Gebiets einer künftigen Regionalkonferenz sorgen untereinander für die Koordination.

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