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Art. 9 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Ausführungsbestimmungen

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Art. 9 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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