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Art. 8 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Bundesmassnahmen

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Art. 8 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Bundesmassnahmen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur regionalen Entwicklung übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.

Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.

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