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Art. 7 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Mitteilung der Projekte

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Art. 7 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Mitteilung der Projekte

1. Die Projektträger orientieren die Regionen frühzeitig über Projekte und mögliche Beitragsgesuche.

2. An nicht oder zu spät mitgeteilte Projekte können Beiträge verweigert oder gekürzt werden.

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