902.1
KIHGLCIM
CH-BE
Art. 6 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Verfahren
Art. 6 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Verfahren
1. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Region einzureichen, die sie an das zuständige Amt weiterleitet.
2. Dieses kann zusätzliche Unterlagen, insbesondere eine Planerfolgsrechnung verlangen und weitere Abklärungen treffen.