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Art. 5a Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Regionalkonferenzen

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Art. 5a Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Regionalkonferenzen

1. Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) besteht, ist diese für die Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik zuständig.

2. Die Regionalkonferenz tritt an die Stelle der bestehenden Bergregionen und übernimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

3. Für die Genehmigung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme ist die Regionalversammlung der Regionalkonferenz zuständig. Bei der Beschlussfassung und Finanzierung wirken die aufgrund der Gesetzgebung über die Regionalpolitik ausgeschlossenen Gemeinden nicht mit.

4. Für die weiteren Aufgaben im Bereich der Berggebietsförderung können eine oder mehrere Teilkonferenzen gebildet oder Aufträge an andere regionale Träger erteilt werden.

5. Der Kanton gewährt an die Kosten der Überführung von bestehenden Bergregionen in Regionalkonferenzen Staatsbeiträge bis zu 75 Prozent.

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