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Art. 5 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Zuständigkeiten

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Art. 5 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Zuständigkeiten

1. Dem Regierungsrat werden übertragen

a die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates,

b die Befugnis zur Bewilligung von Nachkrediten, soweit diese durch das Kapital oder den Mehrertrag des Investitionshilfefonds gedeckt sind.

2. Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik und bewilligt regelmässig den Rahmenkredit für die Infrastrukturvorhaben und -programme.

3. In allen übrigen Fällen verfügt das zuständige Amt der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

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