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Art. 4a Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Touristische Infrastrukturbeiträge

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Art. 4a Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Touristische Infrastrukturbeiträge

1. Der Kanton kann unabhängig von einer allfälligen Bundesleistung an touristische Infrastrukturen Beiträge ausrichten, wenn das Vorhaben auf die Verwirklichung der massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden ausgerichtet ist.

2. Beiträge anstelle oder in Ergänzung von Darlehen sind insbesondere möglich bei

a) besonders innovativen Vorhaben,

b) öffentlichen Einrichtungen

c) kleineren Vorhaben.

3. Sie werden nur bewilligt, wenn sie für die Verwirklichung eines Vorhabens entscheidend sind. Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

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