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Art. 4 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Weitere Beiträge

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Art. 4 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Weitere Beiträge

Die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, insbesondere an die regionalen Entwicklungsträger, an die Aus- und Weiterbildung und an besondere Formen der interregionalen Zusammenarbeit betragen 25 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Die Beiträge an Untersuchungen Dritter gemäss Artikel 2 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten durch Verordnung.

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