902.1
KIHGLCIM
CH-BE
Art. 4 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Weitere Beiträge
Art. 4 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Weitere Beiträge
Die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, insbesondere an die regionalen Entwicklungsträger, an die Aus- und Weiterbildung und an besondere Formen der interregionalen Zusammenarbeit betragen 25 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die Beiträge an Untersuchungen Dritter gemäss Artikel 2 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten durch Verordnung.