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Art. 3 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Beiträge an Infrastruktuvorhaben und -programme

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Art. 3 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Beiträge an Infrastruktuvorhaben und -programme

1. An Infrastrukturvorhaben und -programme werden Beiträge aufgrund dieses Gesetzes nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist.

2. Der Kantonsbeitrag erfolgt in der Regel in derselben Form wie der Bundesbeitrag.

3. Allfällige Verluste aus Investitionshilfedarlehen, für welche der Kanton aufkommen muss, gehen zu Lasten des kantonalen Investitionshilfefonds.

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