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Art. 2 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Beiträge

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Art. 2 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Beiträge

1. Der Kanton bezahlt aus dem kantonalen Investitionshilfefonds

a) die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge an infrastrukturelle Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogramme,

b) die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge,

c) eigene Untersuchungen wie Machbarkeitsstudien, Konzepte und Gutachten im Interesse der Regionalpolitik sowie Beiträge an solche Untersuchungen Dritter,

d) kantonale Beiträge an touristische Infrastrukturen.

2. Für den Kantonsbeitrag gelten die Voraussetzungen sowie die Auflagen und Bedingungen des Bundesrechts; der Kanton kann zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

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