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Art. 11 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) - Inkrafttreten

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Art. 11 Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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