901.6
IFGLEILPI
CH-BE
Art. 9 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Befristung
Finanzhilfen an Vorhaben
Art. 9 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Befristung
1. Finanzhilfen werden für höchstens acht Jahre gewährt.
2. Die Verlängerung um höchstens vier Jahre ist in besonderen Fällen möglich, sofern unerwartete äussere Umstände dazu geführt haben, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens noch nicht erreicht worden ist und diese mit der zusätzlichen Förderung erreicht werden kann.