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Art. 8 Innovationsförderungsgesetz (IFG) - Umfang

Finanzhilfen an Vorhaben
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Art. 8 Innovationsförderungsgesetz (IFG) · Umfang

1. Der Ansatz beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Er kann in besonderen Fällen bis zu 80 Prozent betragen, wenn die übrigen 20 Prozent durch eigene Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder durch Leistungen der Privatwirtschaft erbracht werden.

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